I. Vertragsabschluß
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstigen Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten bei Vertragsabschluß werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Unsere sämtlichen Angaben zur Kaufsache im Katalog oder bei den Vertragsverhandlungen sind Eigenschaftsbeschreibungen, keine Zusicherungen im Rechtssinne. Soweit in dem Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen worden ist, haben wir keine Zusicherungen abgegeben. Eventuelle Zusicherungen beziehen sich ausschließlich auf Mangelfreiheit der Ware selbst, nicht auf die Vermeidung von Mangelfolgeschäden.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms 1990.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind die vereinbarten Preise Festpreise.
2. Ändern sich nach Vertragsabschluß Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten
sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
III. Zahlungsbedingungen
1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto.
2. Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
6. In den Fällen des Absatzes 4 und 5 können wir die Einziehungsermächtigung (V/4) widerrufen und – sofern nicht bereits vertraglich zulässig – für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
7. Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und – Termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handels-, politische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären.
5. Ein Ihm zustehendes Rücktrittsrecht aus Unmöglichkeit und Verzug kann der Käufer nur insoweit ausüben, als ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Schadenersatzansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt IX. der Bedingungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns unser Eigentum an den von uns gelieferten und künftig zu liefernden Gegenständen vor (Vorbehaltsware), bis der Käufer alle unsere derzeitigen und zukünftigen Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich eines anerkannten Schuldsaldos im Kontokorrent und bedingte Forderungen, zum Beispiel aus Akzeptantenwechseln, erfüllt hat, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Käufer ist nur dann ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang in ein Grundstück oder Gebäude einzubauen, mit einer beweglichen Sache zu verbinden oder weiterzuveräußern, wenn er sich uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug befindet und wenn er uns bereits jetzt die daraus entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen Dritte rechtswirksam abtritt. Verbindet er die Vorbehaltswaren mit einer beweglichen Sache dergestalt, dass wir Miteigentümer der neuen Sache werden, ist er im Falle des Zahlungsverzuges auf unser Verlangen hin verpflichtet, uns die Sache, soweit zulässig, herauszugeben. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Käufers Hauptsache ist, so ist er verpflichtet, uns in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache zu verschaffen. Veräußert er die neue Sache, tritt er bereits jetzt die daraus erwachsenden Forderungen gegen Dritte zur Sicherheit an uns ab. Er verwahrt das Miteigentum für uns.
3. Die aus dem Einbau, der Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden und bereits entstandenen Forderungen gegen Dritte werden uns bereits jetzt als Sicherheit abgetreten. Dies gilt auch für ein Guthaben des Käufers aus anerkanntem Kontokorrentsaldo gegenüber einem Dritten und in Höhe des „kausalen“ Guthabensaldos des Käufers im Falle seiner Insolvenz.
4. Der Käufer bleibt berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, vorbehaltlich des Widerrufs der Ermächtigung in den in Abschnitt III/6 genannten Fällen. Dann ist er verpflichtet, dem Dritten die Abtretung sofort offen zu legen und uns die zur Einziehung nötigen Auskünfte und Unterlagen sofort zu geben. Wurde oder wird dem Käufer die Vorausabtretung seiner Vergütungsansprüche von dem Dritten verboten, muss er uns dies unverzüglich, gegebenenfalls bereits bei Vertragsabschluß, mitteilen. Er ist in diesem Fall nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zum Einbau der Vorbehaltsware ermächtigt.
5. Beanspruchen Dritte die Vorbehaltsware im Wege der Pfändung oder wird Sicherungsübereignung verlangt, teilt der Käufer uns dies unverzüglich mit und weist den Dritten auf unsere vorrangigen Rechte hin.
6. Übersteigt der Wert unserer bestehenden Sicherheiten die gem. Ziffer V/1 zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten freizugeben.
VI. Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer, Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungsnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- oder frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Für Transportversicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
4. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
5. Weitergehende Ansprüche auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistung für Sonderanfertigungen
1. Bei Sonderanfertigungen gewährleisten wir die zeichnungsgerechte Ausführung, ordnungsgemäße Verarbeitung, Verwendung handelsüblicher Materialien und die Funktionssicherheit gemäß unseren technischen Unterlagen.
2. Die Dauer der Gewährleistung (auch „Garantie“ oder „Garantiefrist“ genannt) richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen, mangels solcher nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Elektrische oder pneumatische Antriebe und Steuerungen sowie Verschleißteile entsprechen den VDE- bzw. VDMA-Richtlinien, vorausgesetzt, dass die geforderten Wartungs- und Betätigungsintervalle eingehalten werden.
4. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist, dass die Mängel nicht durch unsachgemäße Behandlung und Lagerung entstanden sind, Temperatureinwirkungen nicht außerhalb des Bereiches von –10 Grad C bis + 50 Grad C lagen, die relative Luftfeuchtigkeit nicht außerhalb des Bereiches von 40 % bis 70 % lag und keine sonstigen zerstörenden Einflüsse vorhanden waren. Weiterhin sind unsere Lagerungs-, Wartungs- sowie Montage- und Bedienungsanleitungen zu beachten; die erforderlichen Maßnahmen müssen fachgerecht durchgeführt werden. Die sachgemäße Handhabung, Lagerung, Wartung und Montage muss der Käufer nachweisen.
5. Die Beweislastverteilung für Mängel oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich allein nach den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Schadensersatz
1. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden. Unberührt bleiben auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Ware.
2. Die Ersatzpflicht bleibt in kaufmännischen Verkehr begrenzt auf typischerweise voraussehbare Schäden. Mangelfolgeschäden, insbesondere Vermögensschäden wie Betriebsunterbrechungsschaden, Ersatz von Gewinnentgang, Regressansprüche des Käufers wegen Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch Dritte, Kosten behördlicher Inanspruchnahme und ähnliches tragen wir nicht. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter verursacht wurde.
X. Verjährung
1. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Soweit nicht anderes vereinbart, ist Erfüllungsort unser Werk und Gerichtsstand Augsburg. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht einschließlich des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Lässt sich diesem Übereinkommen eine Regelung nicht entnehmen, gilt für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbeziehungen der Parteien ausschließlich das deutsche Recht des BGB/HGB.